Gesetze / Unterhaltssicherungsgesetz

USG 2020

§ 25 Antrag

(1) Die Leistungen nach den §§ 5 bis 9, 14, 17a und 19 werden auf Antrag gewährt.

(2) Das Antragsrecht endet mit Ablauf des sechsten Monats nach Beendigung des geleisteten Reservistendienstes.

§ 24 § 26